06.10.2022

Kinder beim Arzt – Vertrag zu Gunsten Dritter

Der BGH hat zunächst festgehalten, dass die Mutter die korrekte Anspruchsgegnerin also Beklagte war, da ein Behandlungsvertrag für minderjährige Kinder ein Vertrag zu Gunsten Dritter ist und nicht etwa ein Vertrag zwischen Praxis und Kind.

Im Ergebnis wurde die Klage aber abgewiesen. Einen Tag zuvor hatte das Land NRW eine Corona-Schutzverordnung erlassen. Zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus durften unter anderem Ergotherapiepraxen nur bei nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit die Behandlung unter strengen Schutzmaßnahmen durchführen.

Diese Voraussetzungen lagen bei der vorgesehenen Behandlung der Kinder nicht vor. Der BGH hat deswegen den Behandlungsvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot für nichtig erachtet. Die Praxis konnte hieraus keine Rechte herleiten. Die Klage wurde abgewiesen.