Führerscheinentzug bei Häufung von Bagatellverstößen
Der Widerspruch blieb ebenso wie die nachfolgende Klage ohne Erfolg. Das VG stützte seine Entscheidung auf § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV. Hiernach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist bei erheblichen und wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen.