13.01.2023

Dashcam-Aufnahmen zu Beweiszwecken trotz Datenschutzverstoß erlaubt.

 Am 16.2.2021 parkte der Kläger vor Arbeitsbeginn sein Fahrzeug auf dem städtischen Parkplatz. Kurze Zeit später stellte der Beklagten seinen Wagen daneben ab. Als der Kläger zum Wagen zurückkehrte, war dieser an der rechten Seite an zerkratzt. Wer dafür verantwortlich ist, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe seinen Wagen mit dessen Schlüssel zerkratzt. Dies ergebe sich aus den Aufnahmen seiner Dashcam. Diese zeigten nicht die Sachbeschädigung. Sie zeigten aber im Bild, wie der Beklagte aus seinem geparktem Auto ausgestiegen sei, Unmittelbar danach habe die Dashcam ein Kratzgeräusch aufgenommen, das nach der Intensität und des Geräuschmusters nur von einem mutwilligen und vorsätzlichen Zerkratzen seines Wagens durch den Beklagten stammen könne.


Die 13. Kammer des LAG Düsseldorf teilte in der mündlichen Verhandlung mit, dass eine Entscheidung auf der bislang festgestellten Tatsachengrundlage nicht in Betracht komme. Zwar liege in einer Aufzeichnung durch eine Dashcam ein Datenschutzverstoß. Dies führe bei der gebotenen Interessenabwägung im Hinblick auf die hier in Rede stehende vorsätzliche Sachbeschädigung aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Das Gericht kündigte an, das Video der Dashcam im Termin ebenso in Augenschein zu nehmen wie die beiden Fahrzeuge der Parteien.

Im Vergleich zahlt der Beklagte die Hälfte der Klageforderung, d.h. ca. 860 €, an den Kläger. Weitere 860 € zahlt der Beklagte an eine gemeinnützige Organisation. Es besteht weiter Einigkeit, dass dem Beklagten gegen den Kläger keine Schadensersatzansprüche aufgrund etwaiger Datenschutzverstöße zustehen.